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Ratgeber

Bauabfälle trennen: was die Gewerbeabfallverordnung verlangt

Welche zehn Fraktionen getrennt gehören, wann eine Ausnahme gilt, was dokumentiert wird und warum das den Preis einer Entkernung bestimmt.

Von Patrick Straub, veröffentlicht am

Mobilbagger mit Sortiergreifer zwischen alten Holzbalken und Steinen nach einem Abriss

Kurz gefasst: Die Gewerbeabfallverordnung schreibt seit 2017 vor, Bau- und Abbruchabfälle getrennt zu sammeln, und zwar nach zehn Fraktionen: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik (§ 8 GewAbfV). Davon abweichen darf nur, wer belegen kann, dass die Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Baumaßnahmen mit insgesamt höchstens 10 Kubikmetern Abfall entfällt die Dokumentation, die Pflicht zu trennen nicht. Für den Preis einer Entkernung ist das der größte Hebel, denn sortenreines Material kostet in der Entsorgung weniger als ein Gemisch.

Die zehn Fraktionen

Die Verordnung nennt jede Fraktion mit ihrem Abfallschlüssel. Bei einer Entkernung oder einem Rückbau sieht die Liste in der Praxis so aus:

Holz (17 02 01): Türen, Zargen, Dielen, Paneele und Dachlatten. Behandeltes Holz wird zusätzlich nach Altholzklasse sortiert, weil es anders verwertet wird als unbehandeltes.

Metalle (17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11): Heizkörper, Rohre, Profile aus dem Trockenbau und Kabel.

Glas (17 02 02) und Kunststoff (17 02 03): Fensterscheiben, Duschabtrennungen, Kunststoffrohre und Folien.

Dämmmaterial (17 06 04): Dämmung, die keine gefährlichen Stoffe enthält. Alte Mineralwolle aus der Zeit vor 2000 gehört nicht dazu, sie wird gesondert als gefährlicher Abfall entsorgt.

Bitumengemische (17 03 02): Dachbahnen und Abdichtungen auf Bitumenbasis. Teerhaltige Bahnen fallen nicht darunter, sie enthalten PAK und sind gefährlicher Abfall.

Baustoffe auf Gipsbasis (17 08 02): Gipskartonplatten, Gipsputz und Gipsdielen. Sie sind eine eigene Fraktion, weil Gips im übrigen Bauschutt dessen Verwertung erschwert.

Beton (17 01 01), Ziegel (17 01 02) sowie Fliesen und Keramik (17 01 03): Nach dem Wortlaut sind das drei Fraktionen. Gemischt als mineralischer Bauschutt dürfen sie nur gesammelt werden, wenn eine der Ausnahmen greift, und dann gehen sie in eine Aufbereitungsanlage.

Weiter zu trennen ist ausdrücklich erlaubt. Gefährliche Abfälle wie Asbest, alte Mineralwolle oder teerhaltige Stoffe dürfen dagegen mit nichts anderem vermischt werden.

Wann eine Ausnahme gilt

Die Pflicht zu trennen entfällt nur, soweit es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich heißt zum Beispiel, dass für die Behälter kein Platz ist. Bei Beton, Ziegeln und Fliesen zählen auch Gründe der Rückbaustatik oder der Rückbautechnik.

Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die Trennung, wenn ihre Kosten außer Verhältnis zu einer gemischten Sammlung mit anschließender Aufbereitung stehen, etwa wegen starker Verschmutzung oder einer sehr kleinen Menge. Kosten, die nur entstehen, weil nicht selektiv zurückgebaut wurde, zählen dabei nicht mit. Wer erst alles zusammen herunterreißt, kann sich also nicht darauf berufen, dass sich der Haufen nicht mehr sortieren lässt.

Auch für das Gemisch gibt es Regeln (§ 9 GewAbfV): Gemische mit Kunststoff, Metall oder Holz gehen unverzüglich in eine Vorbehandlungsanlage, überwiegend mineralische Gemische in eine Aufbereitungsanlage. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit dem Schlüssel 17 09 04 gehen in eine der beiden.

Was dokumentiert wird

Die getrennte Sammlung wird mit Lageplänen, Fotos und Liefer- oder Wiegescheinen belegt, die Verwertung mit einer Erklärung des Übernehmers über Name, Anschrift, Masse, Art der Verwertung und Verbleib. Wer nicht trennt, muss darlegen, warum es nicht ging. Vorgelegt werden die Unterlagen auf Verlangen der Behörde.

Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen insgesamt höchstens 10 Kubikmeter Abfall anfallen, entfallen diese Nachweise. Getrennt wird trotzdem, auch wenn nur ein Bad herauskommt.

Und als Privatperson?

Die Verordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen und beschränkt die Bauabfälle nicht auf gewerbliche. Ob damit auch der Eigentümer gemeint ist, der sein Bad selbst herausreißt, sehen Fachleute unterschiedlich. Im Alltag entscheidet das selten: Ein gemischter Container kostet bei den Containerdiensten deutlich mehr als sortenreines Material, und gefährliche Stoffe dürfen ohnehin nie dazu.

Getrennt wird beim Ausbau, nicht am Container

Was einmal zusammen im Container liegt, lässt sich kaum noch auseinanderholen. Deshalb entscheidet die Reihenfolge: zuerst Einbauten, Holz und Metall, dann Dämmung und Gipskarton, zuletzt Fliesen, Estrich und Mauerwerk. So entsteht jede Fraktion für sich, und der mineralische Rest bleibt sauber genug für die Aufbereitung. Wohin jedes einzelne Material geht, zeigt unser Trenn-Guide.

Bei uns läuft eine Entkernung genau so. Holz geht nach Altholzklasse, Metall in die Verwertung, Gips und Dämmung bekommen eigene Behälter, und der mineralische Rest geht sortiert zur Aufbereitung. Finden wir Asbest, alte Mineralwolle oder teerhaltige Stoffe, bleibt das Material liegen, bis unser Partnerbetrieb mit Sachkunde es ausbaut. Sie haben trotzdem nur einen Ansprechpartner.

Wie Schadstoffe vorab geklärt werden, steht im Ratgeber Schadstoffe vor der Entkernung, wie die Trennung den Preis bestimmt, im Ratgeber zu den Kosten einer Entkernung.

Diese Angaben sind Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der Verordnung und im Einzelfall die zuständige Abfallbehörde.