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Abriss ohne Genehmigung? Was seit Oktober 2025 in Hessen gilt

Seit dem 14. Oktober 2025 braucht ein Abbruch in Hessen keine Baugenehmigung mehr. Wann trotzdem eine Anzeige nötig ist und was weiter gilt.

Abriss ohne Genehmigung? Was seit Oktober 2025 in Hessen gilt

Kurz gefasst: Seit dem 14. Oktober 2025 braucht ein Abbruch in Hessen keine Baugenehmigung mehr (§ 63a der Hessischen Bauordnung). Angezeigt werden muss er aber, und zwar mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsicht, wenn das Gebäude angebaut ist, zur Gebäudeklasse 4 oder 5 gehört oder wenn eine andere Anlage höher als zehn Meter ist. Freistehende Garagen, Gartenhäuser, Scheunen und die meisten freistehenden Einfamilienhäuser brauchen keine Anzeige. Denkmalschutz, Artenschutz und Baumschutz gelten weiter.

Was sich geändert hat

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung, dem sogenannten Baupaket I, ist am 14. Oktober 2025 eine neue Regel für den Abbruch in Kraft getreten. Abbruch und Beseitigung von Anlagen sind seitdem genehmigungsfrei. Für einige Vorhaben gibt es stattdessen eine Anzeigepflicht, und bei angebauten Gebäuden einen Nachweis zur Standsicherheit der Nachbarbebauung.

Die Bauaufsicht Frankfurt fasst es in ihrem Merkblatt vom Januar 2026 knapp zusammen: Für Abbrüche muss kein Bauantrag mehr gestellt werden. Die Verantwortung dafür, dass alle übrigen Vorschriften eingehalten werden, liegt aber bei der Bauherrschaft, weil kein Verfahren mehr prüft.

Wann keine Anzeige nötig ist

Ohne Anzeige dürfen freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 beseitigt werden. Dazu gehören die meisten freistehenden Garagen, Gartenhäuser, Schuppen, Scheunen und freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser. Ebenso sonstige Anlagen bis zehn Meter Höhe, die keine Gebäude sind, und Anlagen, die man auch ohne Genehmigung errichten dürfte. Ein Haus, an das nur eine kleine Garage oder ein kleiner Abstellraum angebaut ist, gilt dabei trotzdem als freistehend.

Wann eine Anzeige nötig ist

Angezeigt wird, wenn das Gebäude nicht freistehend ist, etwa eine Doppelhaushälfte, ein Reihenhaus, ein Hinterhofgebäude an der Grenzwand oder ein Stall am Wohnhaus. Außerdem bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 und bei anderen Anlagen über zehn Meter Höhe.

Die Anzeige geht mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich an die Bauaufsicht, mit dem hessischen Formular BAB 33. Dazu gehören ein Liegenschaftsplan, eine Beschreibung dessen, was beseitigt wird und was stehen bleibt, und Fotos. Vor Ablauf der Monatsfrist darf nicht angefangen werden.

Bei angebauten Gebäuden muss zusätzlich eine nachweisberechtigte Person für Standsicherheit bescheinigen, dass die Gebäude, an die angebaut ist, während und nach dem Abbruch standsicher bleiben, und den Abbruch soweit nötig überwachen. Die Bescheinigung wird bei manchen Behörden nur auf Verlangen vorgelegt, muss aber vorliegen.

Was trotzdem gilt

Denkmalschutz: Ist das Gebäude ein Kulturdenkmal oder Teil einer geschützten Gesamtanlage, braucht der Abbruch die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Das gilt auch für Bodendenkmäler auf dem Grundstück.

Artenschutz: In Scheunen, Ställen und Dachstühlen nisten oft Schwalben oder leben Fledermäuse. Nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört werden. Das bestimmt häufig den Zeitpunkt des Abrisses.

Bäume und Satzungen: Viele Städte haben eigene Regeln. Die Bauaufsicht Frankfurt weist etwa darauf hin, dass im bebauten Bereich für Baumfällungen grundsätzlich eine Genehmigung nötig ist. Dazu können Erhaltungssatzungen kommen, die Abbrüche in bestimmten Vierteln einschränken.

Schadstoffe und Abfall: Asbesthaltige Dächer, teerhaltige Dachpappe und belastetes Holz werden vor dem Abbruch ausgebaut und gesondert entsorgt, und die Gewerbeabfallverordnung verlangt, Bau- und Abbruchabfälle getrennt zu halten. Für Baulärm gilt die AVV Baulärm.

Versorger und Statistik: Strom, Gas, Wasser und Telefon müssen vorher von den Versorgern getrennt werden. Und wer ein Gebäude beseitigt, meldet den Abgang dem Statistischen Landesamt, darauf weist die Bauaufsicht Frankfurt ebenfalls hin.

Wer in unserer Region zuständig ist

Die Anzeige geht an die untere Bauaufsicht. In den Landkreisen ist das der Kreis, mit Ausnahmen: Im Landkreis Limburg-Weilburg ist es der Fachdienst Bauen und Naturschutz in Limburg, für die Stadt Limburg aber deren eigene Bauaufsicht. Im Rheingau-Taunus-Kreis ist es die Bauaufsicht des Kreises in Bad Schwalbach, im Main-Taunus-Kreis das Amt für Bauen und Umwelt in Hofheim. Im Hochtaunuskreis ist es die Bauaufsicht des Kreises in Bad Homburg, außer für Bad Homburg und Oberursel, die eine eigene haben.

Wiesbaden, Frankfurt, Kassel und Gießen haben ebenfalls eigene Bauaufsichten. Für jede Stadt steht die zuständige Stelle auf unserer Stadtseite, etwa Abriss in Idstein, Abriss in Limburg oder Abriss in Oberursel.

Und außerhalb Hessens?

In Nordrhein-Westfalen sind freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 verfahrensfrei, alles andere wird angezeigt, und begonnen wird frühestens einen Monat, nachdem die Behörde die Vollständigkeit bestätigt hat. In Rheinland-Pfalz ist der Abbruch von Gebäuden genehmigungsfrei, ausgenommen Hochhäuser; Kulturdenkmäler brauchen die denkmalrechtliche Genehmigung. In Niedersachsen ist der Abbruch verfahrensfrei, muss aber außer bei kleinen Anlagen vorher angezeigt werden, und auch dort gilt die Monatsfrist ab Bestätigung.

Wie wir Sie unterstützen

Bei der Besichtigung sagen wir Ihnen, ob Ihr Vorhaben angezeigt werden muss, welche Unterlagen dazugehören und ob Denkmal- oder Artenschutz eine Rolle spielen. Die Monatsfrist rechnen wir in den Termin ein, statt kurz vorher daran zu denken. Den Abbruch selbst übernehmen wir mit Trennung und Entsorgung zum Festpreis, vom Gartenhaus bis zum Bungalow. Mehr dazu auf der Seite Abbruch & Abriss.

Stand dieser Angaben ist September 2026. Sie sind Orientierung, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die Bauaufsicht.